Allgemeine Geschäftbestimmungen

Stand: 11.11.2004
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1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Der Reisevertrag ist verbindlich mit der Unterschrift des Kunden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind schriftlich zu erfassen. Die telefonische, schriftliche und Internetanmeldung stellt ein Vertragsangebot dar. Durch die schriftliche Bestätigung des Veranstalters wird der Vertrag rechtskräftig geschlossen.
1.2.
Weicht der Inhalt von der Anmeldung des Veranstalters ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Diese kann schriftlich, per Internet oder durch Leistung der Anzahlung geschehen.
1.3.
Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten Personen.

2. Bezahlung

2.1.
Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2.
Die Restzahlung muss unaufgefordert 21 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Bedenken Sie hierbei bitte die Post- und Überweisungslaufzeiten.

2.3.
Zur Absicherung der Zahlungen wird mit der Reisebestätigung ein Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt.

2.4.
Die Reisepapiere werden ca. 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt. Auf Wunsch händigen wir die Reisepapiere bei Barzahlung auch in unserem Büro aus oder versenden sie gegen Gebühr per Nachnahme.

3. Versicherung

3.1.
Wir empfehlen bei Buchung den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

3.2.
Ferner empfehlen wir bei allen Reisen den Abschluss eines Versicherungspaketes (Soforthilfeversicherung,
Reisekrankenversicherung und Reisegepäckversicherung).

4. Leistungen

4.1.
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

4.2.
Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubik Leistung nichts anderes aufgeführt ist.

4.3.
Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleitungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistungen mit Mängel behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt anbieten.

5.2.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

5.3.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten.

5.4.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1.
Der Reisende hat die Möglichkeit, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Paradiso Tours International GmbH. Dem Kunden wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Alle Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen. Diesbezügliche Angaben auf Buchungsbelegen (Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.

6.2.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

Es werden folgende Stornobeträge berechnet:
bis 50 Tage vor Reiseantritt 15 %

ab 49 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %

ab 29 Tage bis 22 Tage vor Reiseantritt 30 %

ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 %

ab 14 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 75 %

am Tag der Abreise und bei Nichterscheinen 100 %

Bei Stornierung einer Reise, in die ein Fremdarrangement oder eine Vermittlerleistung einbezogen ist (z.B. Eintrittskarten, Flüge, Fähren), kann die Erstattung dieser Kosten zu 100% verlangt werden.

Der Mindest-Stornobetrag beträgt € 50 pro Person. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen (gilt für alle Reisen).

6.3.
Stornierungen von Teilleistungen einer Reise (sofern möglich) gelten als Umbuchungen. Für die Stornierung von Versicherungspaketen wird jedoch nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 10 erhoben.

6.4.
Bei Stornierung eines gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittsversicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.

6.5.
Für Abänderungen des Reisevertrages hinsichtlich der folgenden Vertragsbestandteile werden die nachstehenden
Gebühren erhoben:

Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart werden pauschal mit € 50 pro Person berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden.

Umbuchungswünsche hinsichtlich Reiseziel oder Reisedatum, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Punkt 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Abweichende Rückflugtermine bzw. Verlängerungen sind bei den meisten von uns veranstalteten Flugreisen mit Liniengesellschaften je nach Verfügbarkeit möglich. Die Gebühr beträgt mind. € 50 zuzüglich der Mehrpreise zu den durch diese Änderung ggf. veränderten Beförderungstarifen.

6.6.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mind. jedoch € 50. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

7.1.
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7.2.
Sofern Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft, Verpflegung oder Beförderungsart wählen bzw. auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine Rückerstattung.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise bzw. während der Reise den Reisevertrag kündigen (dies betrifft jedoch nur Gruppenreisen).

8.1.
Wenn die Paradiso Tours International GmbH vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhalten. Insofern gelten die Vereinbarungen „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung, Ersatzperson“.

8.2.
Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters, nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages berechtigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter , so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

8.3.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn auf diese hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zu zu leiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

8.4.
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehende Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8.5.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird die Paradiso Tours International GmbH den Kunden davon unterrichten.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

9.1.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbarchten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern.
Die Mehrkosten für Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälft zu tragen. Im übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1.
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog und in der
Leistungsbeschreibung angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.

10.2.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

10.3.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10.4.
Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem „Warschauer Abkommen“ geregelt sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber der Paradiso Tours International GmbH geltend gemacht werden können.

11. Gewährleistung

11.1.
Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleitung erbringt.

11.2.
Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.

11.3.
Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4.
Schadenersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

12. Beschränkung der Haftung

12.1.
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird,

oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2.
Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter und Vermittlung von Unterkünften usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung der Paradiso Tours International GmbH angeboten werden,
sind keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung der Paradiso Tours International GmbH ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reiseleitung der Paradiso Tours International GmbH an der Veranstaltung teilnimmt.

12.3.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.

12.4.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftfrachtverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montreal Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen für Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12.5.
Kommt der Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.

13. Mitwirkungspflicht

13.1.
Der Reisende ist angehalten, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten zu halten.

13.2.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der Paradiso Tours International GmbH zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen.

13.3.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. In Ihrem eigenen Interesse sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Reiseveranstalter bzw. beim Reisebüro. Für Später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

14.2.
Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche vorsorglich darauf hingewiesen, dass alle Ansprüche auf ein Jahr beschränkt sind. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige, über die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Die Paradiso Tours International GmbH verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben im Preisteil des Kataloges sowie in der Zielgebietsinformation zur betreffenden Reise. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinische Informationsdienste oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

15.2.
Für die Einhaltung der Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) – evtl. mit Visum – sein muss, selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung diese Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

15.3.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall der Reiseveranstalter mit der Besorgung der Visa beauftragt ist, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

16.1.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Sonstiges

17.1.
Besonderheiten bei Teilbuchung eines Zimmers

Bei Gruppenreisen können grundsätzlich ½ Doppelzimmer oder 1/3 Dreibettzimmer gebucht werden. Die Paradiso Tours International GmbH behält sich jedoch vor, die Differenz zur nächstmöglichen Zimmerkategorie dem Kunden nachzubelasten, sofern in der gebuchten Zimmerkategorie kein Zimmerpartner gefunden wird. Sonderzusagen über Zimmerbelegungen durch unsere Mitarbeiter sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

17.2.
Körperliche Anforderungen

Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
18. Gültigkeiten
18.1.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben in Prospekten, auf deren Gestaltung er keinen Einfluss hat, sofern solche Veröffentlichungen Ihren Reisepapieren beigelegt sind.

19. Gerichtstand

19.1.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen der Paradiso Tours International GmbH ist Zwickau.

19.2.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

20. Veranstalter

Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter und Vermittlung von Unterkünften usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung der Paradiso Tours International GmbH angeboten werden, sind keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung der Paradiso Tours International GmbH ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reiseleitung der Paradiso Tours International GmbH an der Veranstaltung teilnimmt.
Anschrift:

Paradiso Tours International GmbH
Innere-Plauensche-Str. 22
08056 Zwickau

Tel. 0375 – 3990199
Email: info@paradiso-tours.de
Internet: www.paradiso-tours.de

Handelsregister: Amtsgericht Chemnitz, HRB 19293

Geschäftsführer: Lars Enke